Bestimmte Formen der Kriminalität, die durch vermögensrechtliche Anordnungen eingedämmt werden sollen, beschränken sich oft nicht auf ein Land, sondern die Tathandlungen erstrecken sich, so wie die Verteilung der mit ihnen erlangten Vermögenswerte, auf mehrere Staaten. Spricht die vermögensrechtliche Anordnung ein Nicht-EU-Staat aus und liegt der Vermögenswert in Österreich, kann er nur durch Vollstreckungshilfe entzogen werden.
Die Arbeit behandelt die für die Vollstreckung einer ausländischen vermögensrechtlichen Anordnung eines Nicht-EU-Staates relevanten Bestimmungen des ARHG und ausgewählter zwischenstaatlicher Abkommen. Insbesondere wird untersucht, welche Bestimmungen eine mehrfache Entziehung verhindern (ne bis in idem) und welche Voraussetzungen vorliegen müssen, damit eine vermögensrechtliche Anordnung von Nicht-EU-Staaten vollstreckt werden kann. Zudem wird der Verfahrensgang ausführlich dargestellt und der Frage nachgegangen, mit welchen Rechtsbehelfen die Betroffenen einen Vermögenseingriff abwenden können.
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